Blog Post

Rechtstipp

  • von Andreas Braun
  • 06 Juni, 2018

Hamburg verhängt Dieselfahrverbote – Wer ist betroffen und was passiert bei Verstoß?


Hamburg verhängt Dieselfahrverbote – Wer ist betroffen und was passiert bei Verstoß?

Wen betrifft das Verbot?

 

Als mittelbare Folge des Abgasskandals hat Hamburg mit dem 01.06.2018 erste Dieselfahrverbote verhängt. Und es beginnen erste Kontrollen! Im Hamburger Stadtteil Altona ist ein etwa 580 Meter langer Abschnitt der Max-Brauer-Allee für Fahrzeuge unterhalb der Euro-6-Norm gesperrt.

Weiter ist ein ca. 1,6 Kilometer langer Abschnitt der Stresemannstraße für Fahrzeuge unterhalb der Euro-6-Norm gesperrt, allerdings nur, wenn diese über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben. Hier sollen mithin lediglich ältere Diesel-LKW von der Nutzung abgehalten werden.

Bzgl. dieser Strecken müssen die Fahrer also auf Alternativ-Routen ausweichen.

Auch in anderen Städten stehen etwaige Fahrverbote im Raum.

 

Gibt es Ausnahmen und wenn ja, welche?

 

Ausnahmen gelten beispielsweise für Anlieger, Liefer-/Rettungsfahrzeuge und Taxen. Besucher von Anliegern sind vom Dieselfahrverbot ebenfalls nicht betroffen und dürfen die Straßen weiterhin nutzen. Auch dürfen z.B. Kunden weiterhin die Läden in den gesperrten Zonen ansteuern oder Patienten mit Fahrzeugen der Euro-5-Norm ihren Arzt in einem vom Dieselfahrverbot betroffenen Bereich aufsuchen.

Bereits hier zeigt sich, wie groß das Problem der Kontrollmöglichkeiten ist.

 

Was passiert bei Verstoß?

 

Erste Kontrollen haben -zumindest stichprobenartig- begonnen! Die Polizei ist sich allerdings völlig im Klaren, dass die Hamburger sich erst mit der Zeit an das Dieselfahrverbot gewöhnen werden. In den ersten Tagen nach Verhängung des Verbots ist noch nicht mit Bußgeldern zu rechnen. Hier werden lediglich Verwarnungen ausgesprochen.

Nach einer gewissen Karenzzeit, deren Länge nicht genau bestimmt ist, muss mit der Verhängung von Verwarn- bzw. Bußgeldern gerechnet werden. Diese werden für PKW i.H.v. EUR 25,00 und für LKW i.H.v. EUR 75,00 betragen.

Frühestens ab kommender Woche ist mit größer angelegten Verkehrskontrollen zu rechnen. Hier werden dann wohl auch die ersten Bußgelder verhängt.

 

Ob das Fahrverbot so in dieser Form wirklich zweckdienlich ist, bleibt mit Skepsis abzuwarten. Insgesamt kann hier gesagt werden, dass eine recht unübersichtliche Situation geschaffen wurde. Es dürfte sehr zweifelhaft sein, ob das angestrebte Ziel hier mit vertretbaren finanziellen und organisatorischen Mitteln zu erreichen sein wird.

Von außen ist, wenn überhaupt, nur sehr schwer erkennbar, ob ein Dieselfahrzeug der Euro-5 oder Euro-6-Norm entspricht. Daher müssen immer die Zulassungspapiere überprüft werden. Zusätzliche Polizisten sollen hierfür nicht abgestellt werden. Bei Verhängung weiterer Dieselfahrverbote bleibt abzuwarten, wie dies in der Praxis bewerkstelligt werden kann.

 

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Abgasskandal oder Dieselfahrverbote haben, sprechen Sie uns an. Wir haben mehrere Verfahren im sogenannten Diesel-Abgasskandal bundesweit vor Amts- und Landgerichten geführt und stehen Ihnen in dieser Problematik -wie auch in den anderen Rechtsgebieten, auf die wir uns spezialisiert haben- daher gern zur Seite.

 

 

Andreas Braun, Rechtsanwalt

Christopher Braun, Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Diplom-Jurist)

 

 

BRAUN Rechtsanwälte

 

von Christopher Braun 01 Apr., 2020
Coronavirus und Strafrecht: Wer macht sich wann wie strafbar?
von Christopher Braun 01 Apr., 2020
Betriebsschließung aufgrund von Corona - Wann muss die Versicherung einstehen?
von Christopher Braun 15 Juli, 2019

Sie sind Beschuldigter im Strafverfahren? Folgendes müssen Sie tun und beachten:


 Auch wenn die Situation mehr als nur unangenehm und beklemmend ist, es ist gerade jetzt von existenzieller Wichtigkeit, dass Sie sich richtig verhalten und insbesondere Ruhe bewahren! Zur Fehlervermeidung sind zunächst zwei ganz entscheidende Dinge von herausragender Wichtigkeit:

  1. Sprechen Sie nicht mit der Polizei, am besten sogar mit niemandem! Ein Schweigen darf Ihnen vor Gericht im Übrigen nicht negativ ausgelegt werden.
  2. Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen qualifizierten Strafverteidiger!

Für besonders schwierige und eilige Situationen, etwa bei Festnahmen oder Hausdurchsuchungen, haben die meisten Strafverteidiger Notfallnummern eingerichtet. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun erreichen Sie in oben genannten Notfällen unter: 0179/4881235

 

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht und Ihrer Möglichkeit, einen Anwalt zu konsultieren, unbedingt Gebrauch gem. § 136 StPO! Bedenken Sie auch, dass Angehörigen gem. § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite steht.

 

Was bedeutet es, wenn ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde?

 Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie, bedeutet dies, dass die Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer Anzeige oder auch sonstiger ausreichender Verdachtsmomente davon ausgehen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Vorliegen muss hierfür der sogenannte Anfangsverdacht gem. § 152 II i.V.m. § 160 I StGB. Dieser Anfangsverdacht bedeutet, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie eine Straftat begangen haben. Die Anforderungen sind hier also für das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden nicht allzu hoch.

 

Verständigen Sie Ihren Strafverteidiger!

 Um in oben genannter Situation also nicht etwas Falsches zu sagen, was die möglicherweise bis dato leicht zu entschärfende Situation verschlimmert, sollten sie nicht unbedacht reagieren, sondern schweigen und einen Strafverteidiger hinzuziehen! Er wird dann zunächst Akteneinsicht beantragen und diese dann nach erfolgter Überlassung auswerten und Ihnen den Stand des Verfahrens aufzeigen und was nun zu tun ist. Er wird gemeinsam mit Ihnen eine Strategie erarbeiten.

Selbstverständlich steht Ihnen auch Strafverteidiger Christopher Braun als Rechtsanwalt in allen Lagen des Verfahrens zur Verfügung.

Bereits zu diesem noch recht frühen Verfahrensstadium ist es oberste Prämisse für Ihren Strafverteidiger, eine für Sie extrem belastende und darüber hinaus meist öffentliche Hauptverhandlung mit sich eventuell hieraus ergebender Verurteilung zu vermeiden. Ziel ist es, die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu bewirken. Dies kann etwa mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 II StPO oder auch wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO geschehen, wenn die Tat nicht allzu schwer wiegt und beispielsweise keine Vorstrafen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung gegen Weisungen und Auflagen gem. § 153a StPO absehen. Hier kommt es dann auf diplomatisches Fingerspitzengefühl oder auch das nötige Durchsetzungsvermögen des Strafverteidigers an, um die Staatsanwaltschaft auf diesen Weg zu führen. Auch kann die Strafverfolgung gem. §§ 154 ff. StPO beschränkt werden, wenn die zu erwartende Straferwartung neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

 

Vorladung durch die Polizei?

 Auch und gerade hier gilt es, zunächst einen Strafverteidiger aufzusuchen und einer Vorladung nicht ohne Weiteres zu folgen! Einer polizeilichen Vorladung muss im Übrigen ohnehin nicht gefolgt werden!

Eine Pflicht, der Vorladung nachzukommen, besteht ansonsten nur bei einer solchen der Staatsanwaltschaft oder bei richterlichen Anordnungen.

Seit Herbst 2017 gilt im Übrigen, dass der Verteidiger ein gesetzlich geregeltes Anwesenheitsrecht auch bei polizeilichen Vernehmungen hat. Bisher war dies nur bei staatsanwaltschaftlichen oder richterlichen Vernehmungen der Fall.

Eine Pflicht, der Vorladung zu folgen, kann darüber hinaus bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorliegen, also wenn z.B. Fingerabdrücke genommen oder Lichtbilder gefertigt werden sollen. Diese Maßnahmen dürfen auch gegen den Willen des Betroffenen ergriffen werden, § 81b StPO. Hier ist zu beachten, dass es für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nicht reicht, wenn lediglich eine vage Vermutung besteht. Hier kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sein, weswegen auch hier bereits im Vorwege der Strafverteidiger stets zu Rate zu ziehen ist.

 

Bedenken Sie, dass es sich bei vernehmenden Polizeibeamten oft um Profis handelt, die psychologisch geschult sind und bewirken können, dass Sie Erklärungen abgeben, die Sie eigentlich gar nicht abgeben wollten.

 

Wenn Sie Beschuldigter im Strafverfahren sind, zögern Sie nicht Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christopher Braun zu kontaktieren!


von Andreas Braun 06 Juni, 2018
Hamburg verhängt Dieselfahrverbote – Wer ist betroffen und was passiert bei Verstoß?
von Andreas Braun 15 Mai, 2018
Schadensersatzanspruch des Vermieters ohne vorangegangene Fristsetzung?  

Der BGH -sonst durchaus als mieterfreundlich zu bezeichnen- hat in einer Grundsatzentscheidung (Az. VIII ZR 157/17) dargestellt, dass der Vermieter in Fällen der Verletzung von Obhutspflichten vom Mieter gleich Schadensersatz verlangen kann, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur eigenständigen Beseitigung des Schadens gesetzt zu haben.

 

Die Frage, ob es einer Fristsetzung zur Fälligkeit des Schadensersatzanspruches in Geld bedarf, war in der Rechtsprechung und Schrifttum durchaus umstritten und wird trotz der Entscheidung des BGH -jedenfalls im Schrifttum- vermutlich auch so bleiben.

 

Im entschiedenen Fall hat der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses und erfolgter Rückgabe der Mietwohnung auf Zahlung von Schadensersatz wegen diverser Schäden in der Wohnung in Anspruch genommen.

Letztlich ging es hier um Kosten für die Beseitigung von Schimmelbefall aufgrund von fehlerhaftem Heiz- und Lüftungsverhalten, Kalkschäden im Badezimmer und Lackschäden an einem Heizkörper sowie einem Mietausfallschaden aufgrund erst verspätet möglicher Weitervermietung.

 

Die Vertreter der Auffassung, dass vor Fälligkeit des Schadensersatzanspruches in Geld zunächst eine erfolglose Fristsetzung notwendig ist, stützen sich darauf, dass sich die Frage der Mangelfreiheit des Mietobjektes erst im Zusammenhang mit dessen Rückgabe ergibt. Dieser Auffassung ist der BGH mit seiner Entscheidung entgegengetreten.

 

§ 546 BGB regelt die Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung, ohne dass die Norm regelt, in welchem Zustand diese zurückzugeben ist. Für die Rückgabe des Mietobjektes selbst ist deren Zustand zunächst ohne Bedeutung, sodass der Vermieter bei Rückgabe in nicht ordnungsgemäßem Zustand zwar Schadensersatzansprüche hat, die Rückgabe als solche jedoch nicht verweigern kann. Die vom Vermieter geltend gemachten Ansprüche sind im vorliegenden Fall rechtlich zu qualifizieren als Schadensersatz neben der Leistung. Ein solcher bedarf keiner Fristsetzung, da es sich um eine vertragliche Nebenpflichtverletzung handelt.

Der Vermieter kann in diesen Fällen nach § 249 BGB Naturalrestitution (Herstellung des schadensfreien Zustandes) oder Schadensersatz in Geld verlangen.

Anders liegt der Fall, wenn es um die Beseitigung von Mängeln wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen geht. Hier dürfte nach wie vor eine Fristsetzung notwendig sein.

Es ist mithin deutlich zu unterscheiden zwischen einem Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung von Obhutspflichten einerseits und wegen Überschreitung des dem Mieter zustehenden vertragsgemäßen Gebrauchs.

Im erstgenannten Fall kann sich der Mieter -im Unterscheid zum zweitgenannten Fall- nicht auf mangelnde Fristsetzung berufen.

Entscheidend ist mithin die Frage, ob der Schaden auf der Verletzung einer Obhutspflicht oder aber übermäßigen Gebrauchs beruht.

Bei der Verletzung von Obhuts- und Sorgfaltspflichten kann der Vermieter Schadensersatzansprüche auch vor Beendigung des Mietverhältnisses bzw. Rückgabe der Mietsache geltend machen.

 

Für Probleme im Mietrecht, aber auch auf den anderen Rechtsgebieten, auf denen wir tätig sind, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Andreas Braun, Rechtsanwalt

Christopher Braun, Wissenschaftlicher Mitarbeiter (Diplom-Jurist)

 


BRAUN Rechtsanwälte

von Andreas Braun 05 März, 2018

Zu vermieten ist ein modernes, ca. 22 qm großes Bürozimmer in einer Rechtsanwaltskanzlei in einer ruhigen Seitenstraße direkt am Winterhuder Marktplatz, unweit der Hamburger Innenstadt. Der Raum ist -wie auch die weiteren Räume der Kanzlei- sehr hell und freundlich.

 

Das Zimmer wird bei Bedarf teilmöbliert vermietet (großer Schreibtisch, Trolley und Regale passend zur übrigen Kanzleiausstattung, dunkles Holz).

 

Zur Büroausstattung gehört ferner eine Internet- sowie Telefonflatrate (deutsches Festnetz) und bei Bedarf kann das multifunktionale Drucker-/Faxsystem mitbenutzt werden.

Auch gehört die Telefonanlage zur Büroausstattung.

 

Eine Küche steht zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung.

 

Die Entgegennahme von Telefonaten und die Bearbeitung von Post durch das Sekretariat ist je nach Aufwand und Absprache möglich.

 

Zu den Schwerpunkten der Kanzlei zählen das Versicherungs-, Medizin- und Strafrecht sowie das allgemeine Vertragsrecht.

 

Das Zimmer steht ab sofort zur Verfügung.

 

Der Preis beträgt € 800,00 (netto).

 

Ein freundlicher und kollegialer Umgang ist uns sehr wichtig.

 

Bei weiteren Fragen oder Interesse an einem Besichtigungstermin melden Sie sich telefonisch unter 040-524777200 oder per Mail an kanzlei@braun-rechtsanwaelte.com.

 

Share by: